Satzung

des Orgelbauvereins St. Nicolai zu Mölln

§ 1 Zweck des Vereins

Der Orgelbauverein St. Nicolai zu Mölln hat sich die Aufgabe gestellt, die Kirchenmusik in der Wahrnehmung der kirchlichen Aufgaben zu unterstützen und die historische Orgel in St. Nicolai zu Mölln zu erhalten und umfassend zu restaurieren und zu rekonstruieren.

  1. Dies soll insbesondere durch finanzielle Förderung sowie unentgeltliche ehrenamtliche Tätigkeit erfolgen.
  2. Diese Zwecke verfolgt der Orgelbauverein St. Nicolai zu Mölln auf ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Weise im Sinne der Abgabenordnung („Steuerbegünstigte Zwecke“)


§ 2 Name, Sitz und Geschäftsjahr des Vereines

  1. Der Name des Vereins lautet: „Orgelbauverein St. Nicolai zu Mölln, eingetragener Verein (e. V.)“.
  2.  Der Verein hat seinen Sitz in Mölln.
  3. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.


§ 3 Mitgliedschaft

  1. Mitglied können jede an der Verwirklichung des Zweckes des Orgelbauvereins St. Nicolai zu Mölln interessierte natürliche Person sowie juristische Personen gleich welcher Rechtsform werden. Die Mitgliedschaft kann jederzeit durch Zahlung von Beiträgen verbunden mit einer an den Vorstand zu richtenden schriftlichen Beitrittserklärung erworben werden. Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand.
  2. Die Mitgliedschaft wird außer durch den Tod des Mitgliedes beendet:
    2.1. durch freiwilligen Austritt, der durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorstand erfolgt;
    2.2. durch Streichung von der Mitgliederliste, die durch den Vorstand erfolgen kann, wenn im abgelaufenen Geschäftsjahr keine Zahlung erfolgt ist;
    2.3. durch Beschluss der Mitgliederversammlung für den Fall, dass das Mitglied in grober Weise gegen Interessen des Orgelbauverein St. Nicolai zu Mölln verstoßen hat.
  3. Bei seinem Ausscheiden aus dem Verein hat ein Mitglied keinen Anspruch bezüglich des Vereinsvermögens.


§ 4 Mitgliedsbeiträge, Vereinsvermögen, Mittelverwendung, Kollektentreue

  1. Die Höhe des Mitgliedsbeitrages wird von der Mitgliederversammlung bestimmt. Alle Leistungen sind freiwillig und werden nicht beigetrieben.
  2. Das Vereinsvermögen wird aus Beiträgen und sonstigen Zuwendungen (Spenden, Vermögensübertragung etc.) sowie Erträgen aus Vermögensanlagen gebildet.
  3. Freie und gebundene Rücklagen sind zu bilden, sofern entsprechende Mittel vorhanden sind und die steuerlichen Voraussetzungen (§58 Abgabenordnung) gegeben sind.
  4. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Die Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsmäßige Zwecke und nach Grundsätzen der sparsamen Haushaltsführung verwendet werden. Verwaltungsaufgaben sind auf das notwendige Maß zu beschränken. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
  5. Der Orgelbauverein St. Nicolai zu Mölln darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigen.
  6. Die mit Zuwendungen verbundene Zweckbestimmungen werden eingehalten. Eine Zweckentfremdung ist nicht statthaft. Bei zweckgebundenen Spenden, die über das benötigte Spendenaufkommen hinausgehen, können diese arbeitsbereichsbezogen verwendet werden. Der Vorstand kann sich das Recht vorbehalten, die Annahme zweckbestimmter Zuwendungen im einzelnen abzulehnen.


§ 5 Organe des Vereins
Organe des Vereins sind:

  1. die Mitgliederversammlung;
  2. der Vorstand, bestehend aus dem Vorsitzenden, den ersten und zweiten stellvertretenden Vorsitzenden, dem Geschäftsführer, dem Schriftführer, den ersten, zweiten und dritten Beisitzer, wird von der Mitgliederversammlung für die Dauer von fünf Jahren gewählt. Der amtierende Vorstand bleibt bis zur Wahl des neuen Vorstandes im Amt. Im Falle eines vorzeitigen Ausscheidens eines Vorstandsmitgliedes wird von der nächsten Mitgliederversammlung ein Nachfolger für den Rest der Amtszeit gewählt.


§ 6 Mitgliederversammlung

  1. Die ordentliche Mitgliederversammlung findet einmal im Geschäftsjahr statt, möglichst vor dem 1. April eines Jahres.
  2. Die Mitgliederversammlung hat folgende Aufgaben:
    2.1.Sie beschließt insbesondere über:
    2.1.1. die Bestellung und Abberufung von Vorstandsmitgliedern;
    2.1.2. die Höhe der Mitgliedsbeiträge sowie deren Zahlungsweise;
    2.1.3. die Ausschließung eines Mitgliedes;
    2.1.4. Änderung der Satzung
    2.1.5. Auflösung des Vereins
    2.1.6. Angelegenheiten, die der Mitgliederversammlung zur Beschlussfassung vom Vorstand vorgelegt werden.
    2.2. Sie nimmt den Jahresbericht und die Jahresabrechnung entgegen und erteilt dem Vorstand gegebenenfalls Entlastung.
    2.3. Sie bestimmt einen Rechnungsprüfer.
    2.4. Sie genehmigt den Etat für das laufende Geschäftsjahr.
  3. Der Vorstand beruft die Mitgliederversammlung durch schriftliche Einladung der Mitglieder unter Angabe der Tagesordnung und des Ortes der Versammlung mit einer Frist von zwei Wochen ein. Bei ordnungsgemäß erfolgter Einladung gilt die Mitgliederversammlung als beschlussfähig. Die Sitzungsleitung der Mitgliederversammlung obliegt dem Vorsitzenden des Vorstandes, bei dessen Verhinderung dessen Stellvertreter.
  4. Jedes erschienene Mitglied hat in der Versammlung eine Stimme. Stimmberechtigt ist jedes volljährige Mitglied. Die Mitgliederversammlung fasst ihre Beschlüsse mit einfacher Mehrheit der anwesenden Stimmberechtigten. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Sitzungsleiters den Ausschlag. Beschlüsse, durch die die Satzung geändert wird, und Beschlüsse über die Auflösung des Vereins bedürfen einer Mehrheit von ¾ der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder. Beschlüsse über Satzungsänderung und die Auflösung des Orgelbauvereins St. Nicolai zu Mölln sind dem zuständigen Finanzamt anzuzeigen.
  5. Über die in der Mitgliederversammlung gefassten Beschlüsse ist eine Niederschrift anzufertigen, die vom Sitzungsleiter und dem Schriftführer zu unterzeichnen und den Mitgliedern zuzuleiten ist.
  6. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung kann jederzeit durch den Vorstand einberufen werden. Sie ist einzuberufen, wenn mindestens 1/3 der Mitglieder dies verlangen. Die Mitglieder müssen ihren Antrag schriftlich und unter Angabe des Verhandlungsgegenstandes an den Vorstand geben. Die Einberufungsfrist beträgt in diesem Fall einen Monat.
  7. Die Mitgliederversammlung ist nicht öffentlich. Die Versammlungsleitung kann Gäste zulassen. Über die Zulassung öffentlicher Medien beschließt die Mitgliederversammlung.

§ 7 Vorstand

  1. In den Vorstand können nur Mitglieder des Orgelbauvereins St. Nicolai zu Mölln gewählt werden. Die Wahl erfolgt einzeln. Die Vereinigung mehrerer Vorstandsämter in einer Person ist unzulässig.
  2. Der Vorstand führt die Geschäfte des Orgelbauvereins St. Nicolai zu Mölln.
  3. Die Tätigkeit der Vorstandsmitglieder ist ehrenamtlich und erfolgt unentgeltlich. Notwendige nachgewiesene Auslagen werden erstattet.
  4. Der Vorstand fasst seine Beschlüsse mit einfacher Mehrheit. Er ist beschlussfähig, wenn mindestens vier Vorstandsmitglieder anwesend sind. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Sitzungsleiters den Ausschlag.
  5. Der Vorstand kann die Einzelheiten der Geschäftsführung in einer Geschäftsordnung regeln.
  6. Der Vorsitzende ist für die Durchführung aller Beschlüsse verantwortlich. Er kann die Wahrnehmung einzelner Befugnisse auf andere Vorstandsmitglieder delegieren.
  7. Der Vorsitzende, der erste stellvertretene Vorsitzende und der zweite stellvertretene Vorstitzende vertreten den Verein nach außen hin – § 26 BGB. Jeder der drei ist alleinvertretungsberechtigt.


§ 8 Auflösung des Orgelbauvereins St. Nicolai zu Mölln

Über die Auflösung des Orgelbauvereins St. Nicolai zu Mölln kann nur eine eigens zu diesem Zwecke einberufene Mitgliederversammlung beschließen (siehe § 6.4).

Nach Auflösung oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Orgelbauvereins St. Nicolai zu Mölln an die Ev.-luth. Kirchengemeinde Mölln , Bezirk I (St. Nicolai), der es unmittelbar und ausschließlich für die Restauration / Rekonstruktion der Orgel an St. Nicolai zu verwenden hat.


Mölln, den 13. April 2011

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